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Das Erbrecht | Reihenfolge, Pflichtteil und warum es immer wieder Ärger gibt

Das Erbrecht | Reihenfolge, Pflichtteil und warum es immer wieder Ärger gibt

Das Erbrecht
Das Erbrecht

Kommt es zum Todesfall, kann dies nicht nur ein trauriger Anlass sein. Gerade im Nachhinein kann es zu einigen Ungereimtheiten kommen.

Es muss die Trauerfeier organisiert werden, entschieden werden was mit der Wohnung des Verstorbenen passiert und es ist wichtig, beim Standesamt den Tod des geliebten Menschen anzuzeigen. Die Person, die für die Bestattung und Trauerfeier verantwortlich ist, muss ebenfalls bestimmt werden, wenn kein entsprechendes Testament vorliegt.

[sws_yellow_box box_size=“640″]Inhalt des Artikels
Grundsätzliches über das Erbrecht
Die Erbfolge
Ausschlagung und Pflichtanteil
Probleme bei der Erbgemeinschaft
Erbrecht bei einer Gesellschaft
Quellen der Recherche
Rechtsanwaltskanzlei für Erbrecht
Bundesministerin der Justiz (Link öffnet PDF)
Familien-Wegweise.de[/sws_yellow_box]

Im Zweifel ist hier die gesetzliche Reihenfolge entscheidend. Ehegatten und Kinder stehen damit als Erstes in der Pflicht. Sind diese nicht vorhanden, werden die Eltern, Geschwister oder Großeltern herangezogen. Wurde vom Erblasser ein Testament ausgestellt, ist dieses an das Nachlassgericht zu liefern. Versicherungen des Verstorbenen müssen geprüft und informiert werden. Schulden werden innerhalb des Vorgangs natürlich auch offen gelegt und müssen in der Regel vom Erben bezahlt werden.

Erben und Vererben – Ihr Vermögen, ihre Entscheidung!

Grundsätzliches über das Erbrecht

Das Erbrecht, welches in Deutschland ein Grundrecht darstellt, ist in erster Linie subjektiv. Nach dem Tod sollte man daher eine Verfügung besitzen, die die Überlassung vom Eigentum oder der eigenen Rechte regelt.

Es werden also schriftliche Entscheidungen gefällt, was mit dem Eigentum geschieht und wer dieses erbt. Im Grundrecht ist übrigens geregelt, dass vom Erblasser ein Testament angefertigt werden darf. Ebenso ist das Erbrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch hinterlegt.

Die Bedeutung ist im Laufe der Zeit bedeutender auch geworden und wird auch weiterhin zunehmen. Der Erber erhält dabei alles, was ihm der Erblasser per Testament oder nach dem Gesetz hinterlässt. Nicht nur Vermögen, sondern im schlechtesten auch Schulden. In erster Linie gilt auch immer ein Testament. Ist dieses nicht vorhanden, greift das Gesetz. Ist kein Angehöriger vorhanden, erbt dann übrigens der Staat.

Nach dem bürgerlichen Recht erbt der Ehegatte in erster Ordnung. Die Erbfolge ist ebenso im Bürgerlichen Gesetzbuch dargestellt. Derjenige der erbt, ist auch für den Kostenaufwand der Beerdigung verantwortlich. Die Erben können auch das Erbe ausschlagen. Der nächste Unterhaltspflichtige muss dann die Kosten der Beerdigung auf sich nehmen.

Die Erbfolge

Zunächst gilt der Wille des Verstorbenen laut dem Testament oder laut dem Erbvertrag. Weitere Erbberechtigte können jedoch einen Pflichtteil verlangen. Unterschieden wird in gesetzlich Erben erster Ordnung: hierunter zählen direkte Abkömmlinge des Verstorbenen. Also Kinder, die dann zu gleichen Teilen erben.

Erben der zweiten Ordnung sind Eltern und deren Kinder. Weiterhin gibt es Erben der dritten Ordnung, darunter fallen die Großeltern und dessen Kinder. Ein sogenannter Testamentsvollstrecker ist dann auch dafür verantwortlich, den Nachlass zu veralten. Dieser Vollstrecker muss sich dem Willen des Erblassers beugen. Dafür erhält eine entsprechende Bezahlung. Der berechtigte Erblasser erhält vom Amt einen Erbschein, der als amtliches Zeugnis über die Erbfolge entscheidet. Somit kann er mit dem Nachlass im Rechtsverkehr tätig werden. Nur auf Antrag wird dieser Erbschein ausgestellt und zur Verfügung gestellt. Nicht erben dürfen jene Personen, die den Erblasser getötet haben oder durch Täuschung oder Drohung dem Erblasser dazu bringen wollten, ihn als Erblasser einzusetzen.

  • Ausschlagung und Pflichtanteil

Wie bereits erwähnt, kann das Erbe auch ausgeschlagen werden. Sechs Wochen Zeit sind dafür vorgesehen. Dabei reicht eine persönliche Erklärung, dass das Erbe nicht angenommen wird. Dieses Schreiben geht an das zuständige Nachlassgericht und muss notariell beglaubigt werden. Wird die Frist verstrichen, gilt das Erbe als angenommen. Wird das Erbe nicht angenommen, gilt auch der gesetzliche Pflichtanteil als nicht angenommen.

  • Probleme bei der Erbgemeinschaft

In besonderen Situationen kann es leider auch zu Schwierigkeiten führen. Gerade wenn mehrere Erben das Vermögen erhalten sollen, sind Streitigkeiten oft vorprogrammiert. Kommen mehr als zwei Erben in Fragen, ist übrigens die Rede von einer Erbgemeinschaft. Das Vermögen gehört dann allen Erben gemeinschaftlich. Ein Erbe allein darf nicht über das Erbe verfügen, bis das Vermögen geteilt wurde.

  • Erbrecht bei einer Gesellschaft

Vereinbarungen in Gesellschaftsverträgen müssen immer genau durchgeschaut werden. Derjenige der erbt hat bspw. dann einen Anspruch, sich Vermögen aus der Gesellschaft von anderen Gesellschaftern auszahlen zu lassen. Auch hier können mehrere Erben wieder nur gemeinschaftlich handeln. Allerdings durch das Stammkapital bei einer GmbH z. B. nicht angetastet werden. Bein einer bürgerlichen Gesellschaft wird diese durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst. Das gesamt Vermögen wird verteilt. Auch hier sind wieder Nachfolgeregelungen und bestimmte Klauseln im Gesellschaftervertrag hinterlegt.

Bildquellen
Artikelbild: ©panthermedia.net Ingeborg Knol

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