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Landeserziehungsgeld in Bayern

Landeserziehungsgeld in Bayern

Das bayerische Landeserziehungsgeld
Das bayerische Landeserziehungsgeld

Das Landeserziehungsgeld ermöglicht Eltern, ihre Kinder auch nach Auslaufen des Elterngeldes noch weiter selbst zu betreuen. Denn nach dem Bezugsende des Elterngeldes sind Paare und Alleinerziehende oft gezwungen, wieder Vollzeit arbeiten zu gehen, um ein ausreichendes Einkommen zu erzielen.

Da ist das Landeserziehungsgeld schon eine gute Sache. Der Freistaat Bayern unterstützt durch sein Erziehungsgeld immerhin die Wahlfreiheit zwischen Familie und Erwerbstätigkeit.

Eine solche Unterstützung gibt es insgesamt nur in vier deutschen Bundesländern. Das Landeserziehungsgeld kommt dabei natürlich besonders kinderreichen Familien zugute, weil seine Höhe und Bezugsdauer mit weiteren Kindern zunimmt. Außerdem wird es nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet und muss auch nicht versteuert werden.

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Einkommensgrenzen und Höhe beim Landeserziehungsgeld

Das Landeserziehungsgeld wird einkommensabhängig gewährt. Eine Erwerbstätigkeit ist nicht ausgeschlossen, sie darf aber höchstens 30 Wochenstunden umfassen. Für Geburten ab dem 01.04.2008 gelten 25.000 Euro Nettoeinkommen bei Paaren als Einkommensgrenze.

Jenseits dieser Grenze wird das Erziehungsgeld anteilig gekürzt oder nicht mehr gewährt. Für Alleinerziehende gilt eine Einkommensgrenze von 22.000 Euro. Leben bereits weitere Kinder im Haushalt, dann erhöht sich die Einkommensgrenze durch jedes Kind um 3.140 Euro.

Dabei gilt die Voraussetzung, dass für diese Kinder Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung bezogen wird. Als Einkommen gelten alle Einkünfte, auch solche aus Entgeltersatzleistungen. Das Landeserziehungsgeld ist nach Höhe und Bezugsdauer gestaffelt. Die Bezugsdauer liegt beim ersten Kind bei längstens sechs Monaten. Ab dem zweiten Kind verlängert sich die Bezugsdauer auf maximal zwölf Monate. Generell wird längstens bis zum Ende des dritten Lebensjahres gezahlt. Es gibt aber einige Ausnahmen, zum Beispiel bei Adoptionen. Die Leistungshöhe beginnt mit 150 Euro beim ersten Kind, beim zweiten Kind sind es 200 Euro und ab dem dritten Kind 300 Euro.

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Besonderheiten bei der Beantragung

Landeserziehungsgeld kann beansprucht werden, sobald der letzte Auszahlungsmonat des Elterngeldes abgelaufen ist. Eine Auszahlung kann frühestens ab dem 13. Lebensmonat erfolgen. Eine Antragstellung ist aber schon ab dem 9. Lebensmonat möglich. Ab dem Antragsdatum werden maximal drei Monate rückwirkend berücksichtigt.

Wenn Eltern einen Antrag stellen wollen, erhalten sie die entsprechenden Formulare beim Standesamt oder dem Zentrum Bayern Familie und Soziales. Beim Zentrum im jeweiligen Wohnbezirk wird der Antrag schriftlich eingereicht.

Daneben lässt sich ein Antrag auch online auf www.erziehungsgeld.bayern.de stellen. Das erspart Wege und diese Anträge werden bevorzugt bearbeitet. Dem Antrag werden ein aktueller Steuerbescheid sowie Nachweise über die Früherkennungsuntersuchungen U6 und U7 beigefügt. Diese sind in Bayern ohnehin verpflichtend. Fehlen diese Nachweise, wird der Antrag im Normalfall abgelehnt. Leben weitere Kinder im Haushalt, dann sind dem Antrag die Kindergeldnachweise beizufügen.

Neben den Einkommensgrenzen gelten nur wenige Ausschlusskriterien für das Landeserziehungsgeld. Eltern sollen 12 Monate Wohndauer in Bayern nachweisen könne, wobei die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr zwingend erforderlich ist.

Die Regelungen orientieren sich inzwischen an denen für das Elterngeld, sodass auch Eltern ohne deutschen Pass diese Leistung in den meisten Fällen beantragen können. Für die Beratung in Zweifelsfällen und Berechnungsbeispiele ist das jeweilige Zentrum Bayern Familie und Soziales zuständig.

Auch die Broschüre zum Landeserziehungsgeld enthält zahlreiche Rechenbeispiele und Hinweise zu den Fristen. Sie ist online verfügbar.

Bildquelle
Artikelbild: ©panthermedia.net Angelika Krikava

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