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Urlaub fällt wegen Corona aus – Welche Ansprüche haben Gäste

Urlaub fällt wegen Corona aus

Urlaub fällt wegen Corona aus – Welche Ansprüche haben Gäste

Es ist endlich wieder Urlaubszeit. Während in Deutschland die Inzidenz niedrig ist, steigen in beliebten Urlaubsländern wie Frankreich oder Spanien die Infektionszahlen jedoch erneut an. Urlauber sollten sich daher jetzt darüber informieren, welche Ansprüche sie womöglich haben, wenn der verdiente Urlaub wegen Corona ausfällt. Eine professionelle rechtliche Beratung zu dem Thema erhalten sie in der Anwaltskanzlei KGH aus Nürnberg.

Viele Reiseveranstalter bieten Kulanzregelungen

Seit Beginn der Pandemie werben zahlreiche Reiseanbieter mit besonders kulanten Regelungen zur Umbuchung oder Stornierung von Reisen. Insbesondere Fluggesellschaften bieten darüber hinaus flexible Tarife an, mit denen die Änderung eines Fluges möglich ist. Jedoch werden für diese sogenannten Flex-Tarife oft Zusatzgebühren fällig.

In jedem Fall ist eine genaue Prüfung der Vertragsbedingungen empfehlenswert. Dazu gehören vor allem die Stornierungsfrist und mögliche Beschränkungen hinsichtlich des Zeitraumes, in den eine gebuchte Reise verschoben werden kann. Unabhängig von kulanten Regelungen haben Reisende dennoch gesetzlich verbriefte Rechte, die günstiger als die Kulanzregelungen sein können und auf jeden Fall gelten. Daher lohnt es sich, Mehrkosten für die sogenannten Flex-Tarife stets kritisch zu prüfen.

Wann kann ich eine Reise kostenfrei stornieren?

Reise kostenfrei stornieren | © PantherMedia / ridofranz
Reise stornieren | © PantherMedia / ridofranz

Grundsätzlich müssen besondere Umstände vorliegen, damit Reiseleistungen kostenfrei storniert werden können. Ohne das Vorliegen besonderer Gründe gilt der Grundsatz „pacta sunt servanda“ – Verträge sind einzuhalten. Das bedeutet, dass zunächst die mit dem Reiseveranstalter vereinbarten Vertragsbedingungen gelten.

Ein eindeutiger Fall eines besonderen Umstandes ist ein durch den Staat verhängtes Beherbergungsverbot. Wenn am Reiseziel eine Verordnung regelt, dass Beherbergungsbetriebe keine touristischen Übernachtungen anbieten dürfen, dann ist auch der Anspruch des Reiseanbieters auf Zahlung des Reisepreises hinfällig. Sofern der Reisepreis bereits per Vorkasse gezahlt wurde, muss der Veranstalter den Preis vollständig zurückerstatten. Bei Pauschalreisen gilt dafür eine Frist von 14 Tagen, bei Einzelbuchungen von 7 Tagen.

Ein Recht auf eine kostenfreie Stornierung einer Reise besteht auch, wenn unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände am Urlaubsort aufgetreten sind. Diese Umstände müssen zudem die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen. Das Vorliegen dieser Umstände muss der Reisende darlegen. Relativ einfach gestaltet sich das, wenn das Auswärtige Amt eine Reisewarnung für die betreffende Region veröffentlicht hat. Dann liegt automatisch ein sehr starker Hinweis darauf vor, dass außergewöhnliche Umstände gegeben sind. Hat das Auswärtige Amt keine Reisewarnung ausgesprochen, müsste der Reisende die Gründe darlegen. Das ist in der Praxis gar nicht einfach, denn die Gründe müssen objektiv bestehen. Das bedeutet, dass Umstände, die mit dem Reisenden selbst zusammenhängen, wie die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe, nicht zu einer kostenlosen Stornierung berechtigen.

Insgesamt gibt es zu diesem Thema noch wenig abschließende Rechtsprechung. Jedoch urteilten zahlreiche Gerichte, dass ein kostenloser Rücktritt von einer Reise dann möglich ist, wenn wesentliche Reiseleistungen aufgrund der Pandemie unmöglich sind. Dazu können beispielsweise Nutzungsverbote für Pools und Wellness-Bereiche zählen, aber auch ausgefallene Animationsprogramme, Ausgangssperren am Reiseort oder gesperrte Sehenswürdigkeiten. Es kommt also darauf an: auf den Einzelfall und den Charakter der Reise.

Reise abgesagt, Flug storniert: Wer muss was zahlen?

Wer muss was zahlen | © PantherMedia / asiandelight (YAYMicro)
Wer muss was zahlen | © PantherMedia / asiandelight (YAYMicro)

Wenn ein Reiseunternehmen oder eine Fluggesellschaft aufgrund der Pandemie eine Buchung storniert, ist die Rechtslage viel klarer als bei einer Stornierung durch den Kunden. Das Unternehmen ist verpflichtet, den Reisepreis zurückerstatten. Die Kosten für eine Pauschalreise muss der Reiseveranstalter innerhalb von 14 Tagen erstatten. Fluggesellschaften müssen gemäß der Fluggastrechte-Richtlinie der EU innerhalb von nur sieben Tagen den Betrag zurückzahlen. Das Reiseunternehmen kann zwar einen Voucher statt einer Zahlung anbieten. Jedoch gibt es keine Pflicht, einen solchen Gutschein anstelle der Zahlung anzunehmen. Im Zweifel empfiehlt es sich, den Gutschein abzulehnen.

Wenn eine Fluggesellschaft einen Flug annulliert, können die Fluggäste unter Umständen auch einen Anspruch auf eine Entschädigung haben. Das ist der Fall, wenn die Airline den Flug aus wirtschaftlichen Gründen gestrichen hat, weil die Nachfrage zu gering war. Eine Entschädigung kommt jedoch nicht infrage, wenn aufgrund von Reiseverboten der Flug nicht sinnvoll durchzuführen wäre oder wenn der Gesundheitsschutz für die Crew Grund für die Annullierung ist.

In allen hier beschriebenen Fällen müssen die Anbieter den gesamten Preis der Reise zurückzahlen. Nach überwiegender Auffassung, die inzwischen auch in zahlreichen Urteilen bestätigt ist, dürfen die Anbieter keine Bearbeitungsgebühren oder ähnliche Beträge einbehalten.

Zuständigkeiten-Pingpong bei Reisevermittlern

Wer seine Reise auf einem Internet-Portal oder bei einem „analogen“ Reisevermittler gebucht hat, muss in den Reiseunterlagen prüfen, wer eigentlich der Vertragspartner ist. Ansprüche aufgrund eines Ausfalls oder eines Mangels müssen nämlich in der Regel direkt an den Vertragspartner und nicht an den Reisevermittler gerichtet werden. Es ist jedoch möglich, dass der Reisevermittler die notwendige Korrespondenz mit der Fluggesellschaft und dem Hotel übernimmt.

➔ Vorsicht vor dem Insolvenzrisiko

Wird eine Reise nicht komplett storniert, sondern nur auf einen späteren Termin verschoben, dann können sich für Reisende Probleme ergeben. In den meisten Fällen wird schon mit der Buchung eine höhere Anzahlung und einige Zeit vor dem Reiseantritt eine Restsumme fällig. Rutscht das Reiseunternehmen in der Zwischenzeit in die Insolvenz, dann haben Reisende oft das Nachsehen und müssen geleistete Zahlungen abschreiben.

Unproblematisch ist das bei Pauschalreisen, denn hier besteht eine Versicherung, die das Insolvenzrisiko trägt. Bei Individualreisen hingegen können Zahlungsansprüche nur noch gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Die Erfolgsaussichten auf eine hohe Quote sind in den meisten Fällen jedoch sehr überschaubar. Kunden, die mit Kreditkarte gezahlt haben, können unter Umständen Beträge vom Kreditkartenunternehmen zurückfordern. Zahlungen per Lastschrift können innerhalb einer Frist von acht Wochen problemlos storniert werden.

➔ Welche Ansprüche gibt es gegen die Reiseversicherung?

Auch hier gilt der juristische Grundsatz: Es kommt darauf an. Wer aufgrund einer Reisewarnung oder eines Verbotes nicht reisen kann, kann nur in Ausnahmefällen und nur bei besonderen Tarifen seine Versicherung in Anspruch nehmen. Im Falle einer Quarantäne-Anordnung oder eines Infektionsverdachtes ist eine Deckung durch die Versicherung zwar denkbar. Viele Versicherer schließen Pandemien in ihren Bedingungen jedoch aus. Andererseits haben die Assekuranzen in der letzten Zeit besondere Corona-Policen auf den Markt gebracht. Ein Blick in die Police schafft Klarheit.

➔ Fazit

Storniert das Reiseunternehmen, dann ist eine Rückerstattung der Kosten kein Problem. Auch Gutscheine müssen nicht akzeptiert werden. Muss der Reisende vom Vertrag zurücktreten, kommt es auf den Einzelfall an. Liegen gewichtige Gründe vor, ist eine kostenlose Stornierung möglich. Ein Indiz dafür sind die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes.

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