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Grillen auf dem Balkon in Bayern

Grillen

Grillen auf dem Balkon in Bayern

Alle Jahre wieder führt ein eigentlich entspannter Grillabend schnell zu einem handfesten Nachbarschaftsstreit inklusive Showdown vor dem Richter. Gerade im Frühling mit seinem rasch wechselnden Wetter ist der eigene Balkon für viele eine geeignete Alternative zum Barbecue im Garten. Doch schnell fühlen sich die ersten Nachbarn und Anwohner durch die entstehende Rauch- und Geruchsbelästigung gestört.

Grillen
Grillen

Besonders wenn häufiger gegrillt wird, kommt schneller die Polizei, das Ordnungsamt und der zuständige Richter ins Spiel als dem Grillfreund lieb ist. Erschwert wird die Situation durch die teilweise undurchsichtige Rechtslage.

Es existiert generell weder ein explizites Grillverbot, noch ein Grundrecht aufs Grillen im eigenen Garten und Balkon. Gemäß den üblichen Meinungen von Juristen und Richtern gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.

Abgesehen davon existieren mittlerweile jede Menge verschiedenster Gerichtsurteile zu diesem Thema. Eine klare Tendenz ist nicht wirklich erkennbar und es kommt bei den Urteilen meistens erheblich auf die lokalen Gegebenheiten und die beteiligten Richter an. Vielen stellt sich jetzt die Frage was ist wo und wie erlaubt beim Grillen am bayrischen Balkon?

Gibt es ein generelles Recht aufs Grillen?

Es gibt kein grundsätzliches und generelles Recht aufs Grillen. In vielen Regelungen vom Miet- und Wohnungsrecht gibt es keine klaren Regeln, dafür umso mehr Gerichtsurteile und richterliche Entscheidungen. Aus der zahllosen Menge der Gerichtsurteile kann man aber herauslesen, dass die meisten Richter relativ großzügig fürs Grillen urteilen. Einige Richter gehen sogar soweit, dass sie detaillierte Regelungen aufstellen, wo und besonders wie oft und mit was gegrillt werden darf.

In anderen Fällen fordern die Richter von den genervten Nachbarn schlicht mehr Toleranz und weißen den Grillfreund auf das bekannte gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme hin. Das Landesgericht München hat in seinem Urteil zum Fall Az.I15S22735/03 festgestellt, dass: „Grillen in den Sommermonaten üblich sei und von Nachbarn auch geduldet werden müsse. Ein Verbot könne nur dann ausgesprochen werden, wenn es dabei zu wesentlichen Beeinträchtigungen durch Rauch, Ruß und Wärme kommt“. Generell gilt also, es darf gegrillt werden, solange die Nachbarn nicht übermäßig durch Häufigkeit und Immissionen der Grilltätigkeit gestört werden.

Wo und mit was darf eigentlich gegrillt werden?

Frage zum Grillen
Frage zum Grillen

Solange es nicht explizit im Mietvertrag oder von der zuständigen Kommune verboten oder eingeschränkt wurde darf auf Balkon, Garten und Terrasse nach Belieben gegrillt werden erläutert der Präsident des bayrischen Landesverbandes des Deutschen Mieterbundes. Wenn gegen das eventuell vorhandene Grillverbot im Mietvertrag verstoßen wird, droht dem Mieter eine Abmahnung und im Wiederholungsfall sogar eine Kündigung.

Generell gilt, solange sich die Nachbarn nicht gestört fühlen, kann nach Belieben gegrillt werden. Es sollte stets darauf geachtet werden, das Qualm und Rauch nicht konzentriert in die Nachbarswohnungen ziehen und die Anwohner belästigen. Unverhältnismäßiger Rauch kann im Extremfall zu einer empfindlichen Geldbuße wegen Verstoß gegen das Immissionsschutzgesetz führen.

Dabei spielt es keine Rolle ob der Verursacher auf einem Balkon, einer Terrasse oder im Garten grillt. Einige Vermieter schränken das Grillen mit Holzkohle ein, erlauben jedoch das Grillen mit Strom und Gas. Neben dem entstehenden Rauch rechtfertigt vor allem die im Sommer stark erhöhte Feuergefahr ein Verbot des Grillens mit Holzkohlen. Es reicht bereits aus, wenn sich nur ein Nachbar durch ihre Grilltätigkeiten gestört fühlt. Auch den Geruch von Grillanzünder, Spiritus oder Benzin muss von Nachbarn nicht einfach hingenommen werden.

Oft kann der Grillfreund deeskalierend wirken und freiwillig auf den Gebrauch eines Holzkohlegrills verzichten. Durch den Einsatz von Strom oder Gas bleibt den Nachbarn zumindest die Belastung durch den Rauch erspart und Gasgrills wie man sie hier sehen kann sind mittlerweile auch nicht mehr unbedingt teurer wie Holzkohlegrills, weshalb man hier über einen Kauf durchaus nachdenken kann.

Wann und wie oft ist grillen erlaubt?

Besonders, was die Grillzeiten und Häufigkeiten angeht existieren keine einheitlichen Regelungen. Die Gerichte nennen stark unterschiedliche Zahlen, wobei die lokalen Gegebenheiten und die individuellen Fakten häufig zu absoluten Einzelfallentscheidungen führen. Diese speziellen Urteile zu verallgemeinern ist kaum möglich. Es besteht zwischen Richtern, Experten und Rechtsanwälten kaum Einigkeit im Bezug auf die erlaubt Quantität und Dauer der Grillabende. Es gibt im Großen und Ganzen keine pauschalen Tipps und allgemeingültige Regelungen zum Grillen, weder im Garten, noch auf der Terrasse oder am Balkon. Entscheidungen werden letztendlich immer im Einzelfall getroffen und hier ist die letztendlich die persönliche Einschätzung des Richters maßgebend.

Rauch und Geruchsbelästigung

Die Gerichte unterteilen häufig in Rauch-, Geruchs- und Lärmbelästigung. Vor allem bei Rauchbelästigung wird es oftmals kompliziert. Nachbarn müssen eine starke Beeinträchtigung durch Qualm, Rauch und Ruß nicht einfach so hinnehmen. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass: „der Rauch dürfe nicht regelmäßig und in konzentrierter Weise in die Wohnräume eines Nachbarn ziehen“. Bei Geruchsbelästigungen sieht es in der Regel etwas besser für den Grillfreund aus. Der Nachbar wird zu Toleranz verpflichtet und muss Geruchsbelästigung im „Ortsüblichen“ Ausmaß erdulden. Oft wird als Maßstab der Geruch der beim Kochen am offenen Fenster entstehen würde herangezogen. Der bloße Geruch von Grill gut ist laut einem bayrischen Anwalt noch kein Beschwerdegrund für den genervten Nachbarn.

Grillparty! Lärmbelästigung?

Der Lärm einer Grillparty stört die Nachbarn oft noch erheblich mehr, als die Belästigung durch Rauch und Geruch. Beim Grillen greifen die gleichen Regeln wie sonst auch. Ab 22 Uhr gilt die Nachtruhe. Ab diesem Zeitpunkt muss die Lautstärke massiv verringert werden. Laut einschlägigen Gerichtsurteilen gilt: „Lautstarke Feiern dürfen einen gewissen Lärmpegel nicht überschreiten.“ Zudem müssen die Ruhezeiten eingehalten werden.“. Zusätzlich hat das Landesgericht Düsseldorf festgestellt, dass:“ Auch wenn sich ein Mieter selbst rücksichtsvoll verhält, der Lärm seiner Gäste aber die Polizei auf den Plan ruft, muss er mit einem Bußgeld rechnen“. Auf dem eigenen Balkon darf man zwar feiern, lachen und sich gepflegt unterhalten, man muss sich jedoch bewusst sein dass ab 22 Uhr die Nachtruhe gilt. Dann sollte entweder die Lautstärke verringert oder die Feier ins Haus verlegt werden.

Das Recht beim Grillen

Fazit

Das Grillen auf Balkonen, Terrassen und in Gärten ist juristisch und nachbarschaftstechnisch gesehen eine recht komplizierte Angelegenheit. Wer als Mieter auf Nummer Sicher gehen will, sollte sich beim zuständigen Mieterverein beraten lassen und zusätzlich seinen Vermieter und die Hausordnung konsultieren. Ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis und die rechtzeitige Ankündigung der Grillparty können durchaus vorteilhaft sein. Letztendlich sollte beidseitige Toleranz und der Versuch des Grillfreundes, seine Nachbarn nicht übermäßig zu belasten dazu führen, dass der Grillabend nicht vor Gericht endet.

Bildquellen
Artikelbild: © panthermedia.net Torsten Tracht
Mitte-Links: © panthermedia.net rido

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