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Arbeitsschutz in Bayern: Welche Regeln gelten?

Arbeitsschutzgesetz

Arbeitsschutz in Bayern: Welche Regeln gelten?

Um Arbeitnehmer vor jeglicher Gefährdung der eigenen Gesundheit zu schützen, wurde im Jahr 1996 von Seiten des Gesetzgebers das Arbeitsschutzgesetz geschaffen. Für Unternehmen aller Art sind die Mitarbeiter der wichtigste Bestandteil ihres Unternehmens. Sie bringen sich ein mit ihrem Fachwissen oder durch ihren körperlichen Einsatz. Auf diese Weise ist es den Unternehmen überhaupt erst möglich, im großen Wettbewerb bestehen zu können.

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat einen offiziellen Namen, dieser lautet: „Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit“. Es geht also letztlich darum, sowohl Unfälle, als auch Berufskrankheiten zu verhindern.

Welcher Personenkreis wird vom Arbeitsschutzgesetz erfasst?

Das Arbeitsschutzgesetz regelt im § 2, welcher Personenkreis vor Unfällen und gesundheitlichen Gefahren am Arbeitsplatz geschützt werden muss.

Zu diesem Personenkreis zählen Arbeitnehmer, Auszubildende, Beamte, Richter, Soldaten und Arbeiter in Behindertenwerkstätten.

Doch es gibt es auch einen Personenkreis, der nicht vom dem Arbeitsschutzgesetz erfasst ist. Hierzu zählen Personen, die in privaten Haushalten als Hausangestellte arbeiten, Beschäftigte auf Seeschiffen und Beschäftigte in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen.

Arbeitsschutzgesetz und die Schutzkleidung

Gerade im Arbeitsschutz finden sich häufig Vorgaben, die zum Tragen von Schutzkleidung verpflichten. Natürlich hängt die gewählte, oder besser, die vorgeschriebene Schutzkleidung von der Branche ab. Hier finden sich dann deutliche Unterschiede zwischen einer bestimmten Art von Arbeitskleidung und einer expliziten Arbeitsschutzkleidung.

Einige Branchen erfordern beispielsweise Sicherheitsschuhe, Schutzbrillen, Arbeitshandschuhe oder auch Schutzschnitthosen und Ähnliches. Spezielle Arbeitsschutzkleidung, die den Regeln des Arbeitsschutzgesetztes entsprechen, findet man bei so bekannten Händlern wie bei www.big-basics.com. Da sieht man auch schön, dass vernünftige Arbeitsschutzkleidung eigentlich auch kein Thema mehr des Geldes sein kann. Insbesondere im Internet sind die Preise in den letzten Jahren durch den Wettbewerb der Händler so weit gefallen, dass es kaum noch preisliche Unterschiede zwischen „normaler“ Kleidung und einer Schutzkleidung gibt.

Gefährdungsbeurteilung gehört zu den Pflichten des Arbeitgebers

Arbeitgeber prüft Arbeitsschutz | © PantherMedia / Arne Trautmann
Arbeitgeber prüft Arbeitsschutz | © PantherMedia / Arne Trautmann

Durch das Arbeitsschutzgesetz wurde eine Grundlage geschaffen, die deutlich erklärt, wie Unternehmen die Arbeitsabläufe und Arbeitsplätze gestalten müssen, damit die Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet bzw. geschützt werden kann. Mit Gesundheit ist nicht nur die körperliche Gesundheit gemeint, sondern auch die psychische Gesundheit.

Aus diesem Grund müssen Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Hier sollen potentielle Gefahren erkannt werden, um dann entsprechende Maßnahmen zu veranlassen, die diese Gefahren ausschalten bzw. minimieren. Für den Arbeitgeber ist dies eine der Grundpflichten.

Außerdem hat der Arbeitgeber auch dafür Sorge zu tragen, dass diese Maßnahmen auch wirklich eingehalten werden. Wenn also Schutzkleidung im Unternehmen vorgeschrieben ist, so bedeutet das, dass der Arbeitgeber dafür verantwortlich ist, dass die Mitarbeiter auch wirklich ihre Schutzbrillen, Helme oder Sicherheitsschuhe tragen. Die anfallenden Kosten für die notwendige Arbeitskleidung sind natürlich auch vom Arbeitgeber zu tragen.

Was gehört alles zur Gefährdungsbeurteilung?

Um eine vernünftige und sachgerechte Gefährdungsbeurteilung durchführen zu können, müssen sehr unterschiedliche Faktoren berücksichtig werden. Dazu zählt beispielsweise die Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Betriebsstätte. Hier muss unter anderem geprüft werden, ob der Arbeitsplatz durch biologische, chemische und physikalische Einwirkungen beeinträchtig sein könnte. Damit gemeint sind zum Beispiel giftige Dämpfe am Arbeitsplatz, oder auch, ob es sich um eine laute Arbeitsumgebung handelt.

Im gleichen Zuge muss im Hinblick auf die Auswahl und den Umgang mit Arbeitsmittel genau geschaut werden, ob Beeinträchtigungen vorliegen. Es ist also zu prüfen, mit welchen Arbeitsstoffen, Maschinen und Anlagen der Beschäftigte konfrontiert ist.

Ist die Umsetzung von Arbeitsverfahren und -abläufen gewährleistet? Das bedeutet, hat eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmer stattgefunden, die gewährleistet, dass die Arbeit auch wirklich risikofrei ausgeführt werden kann. Gerade mangelhafte Kenntnisse im Umgang mit Maschinen stellen ein erhebliches Unfallrisiko dar.

Zur Gefährdungsbeurteilung zählen aber auch ebenso psychische Belastungen, die bei der Arbeit entstehen. Gerade ein ständiger Schichtwechsel oder besonders hoher Leistungsdruck dürfen hier als Gefährdungsfaktoren nicht außer Acht gelassen werden. Zunehmend muss auch das Thema Mobbing in diese Kategorie mit einbezogen werden.

Ebenso spielt alles rund um die erste Hilfe eine sehr große Rolle beim Thema Arbeitsschutz. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass beispielsweise Ersthelfer oder Betriebssanitäter berufen werden. Zu diesen erste Hilfe Maßnahmen gehören außerdem die Bereitstellung von Erste-Hilfe-Material, Rettungsgeräte, Sanitätsräume oder auch Noteinrichtungen. Weitere Infos zur Gefährdungsbeurteilung hier: www.baua.de

Auch die Mitarbeiter haben Pflichten

Zu den Pflichten der Mitarbeiter gehört, dass sie sich auf jeden Fall an die Maßnahmen zum Arbeitsschutz halten. Zusätzlich sind sie verpflichtet, aufgefallene Mängel zu melden. Dies betrifft vor allem Mängel, die sich negativ auf die Gesundheit der Arbeitnehmer auswirken könnten. Eine weitere Pflicht eines jeden Mitarbeiters besteht darin, immer so arbeiten, dass die Gefährdung für ihn selbst und seine Kollegen ausgeschlossen wird.

Laut des Arbeitsschutzgesetzes hat jeder Mitarbeiter aber auch das Recht, sich auf Wunsch arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Dies gilt dann, wenn der Arbeitnehmer befürchtet, dass er aufgrund der Arbeitsbedingungen mit Gesundheitsschäden rechnen muss. Ein wichtiger Teil der Prävention im Unternehmen sind zudem auch Vorsorgeuntersuchungen.

Strafen bei Nichteinhaltung des Arbeitsschutzgesetzes

Die Überwachung bezüglich der Einhaltung des Arbeitsschutzes obliegt dem Bundesamt für Arbeitsschutz, dem jeweiligen Landesamt für Arbeitsschutz sowie den Gewerbeaufsichtsämtern. Bei Nichteinhaltung drohen dem Arbeitgeber Bußgelder in Höhe von bis zu 25.000 Euro. Sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr kann die Konsequenz sein.

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